Begleiteter Umgang
Ein Angebot
von Kinderland
- Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.
Anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII.
Trägerverträge mit dem Land Berlin für die Leistungsangebote Familientherapie und Begleiteter Umgang
Mitglied im Berliner Arbeitskreis Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang
ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte). Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter. Während des Begleiteten Umgangs unterstützt der Umgangsbegleiter die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten, z.B. Mutter und Vater, im Beisein eines/einer Beraters/Beraterin sind in der Regel sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbstständigung der Umgangskontakte zu kommen.
Der Begleitete Umgang kann auch in Form einer begleiteten Übergabe stattfinden. Dies ist in der Regel bei aktuell hochstrittigen Fällen sinnvoll. Der Umgangsbegleiter übernimmt in diesen Fällen nur das Holen und Bringen des Kindes oder ist bei der Übergabe des Kindes direkt anwesend.
Der Begleitete Umgang ist zu unterscheiden von der Umgangspflegschaft, die durch das Familiengericht nach §1909 BGB als Ergänzungspflegschaft angeordnet werden kann.
Begleiteter Umgang kann dazu beitragen
· Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden.
· Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend zu begleiten.
· Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern.
· Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden.
· Langandauernde, strittige und kostenintensive familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden.
Jugendämter und Familiengerichte können durch Begleiteten Umgang personell und finanziell entlastet werden, da sich die Chancen verbessern, dass Auseinandersetzungen der Beteiligten an Schärfe verlieren oder beendet werden und die Beteiligten die notwendige Befähigung erlangen, Umgangkontakte eigenverantwortlich zu gestalten und erforderliche Erziehungs- und Betreuungs- und Kooperationskompetenzen zu entwickeln.
Wege und Ziele des Begleiteten Umgangs sind
· Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes.
· Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten.
· Sensibilisierung der Eltern und ggf. sonstiger Bezugspersonen für die Belange des Kindes.
· Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann.
· Unterstützung der Eltern (Beteiligten) bei der Entwicklung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind, damit der Umgang zukünftig ohne Begleitung durchgeführt werden kann.
Rechtliche Grundlagen des Begleiteten Umgangs sind
§18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe; §50 SGB VIII;
§1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 im Kontext mit den §§ 1626 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §1632 und 1685 BGB;
§49a Abs. 1, Ziffer 4 und 7 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); § 52a FGG
Zustandekommen des Begleiteten Umgangs
· auf Wunsch und Antrag von Betroffenen (z.B. Vater oder Mutter) an das örtlich zuständige Jugendamt
· auf familiengerichtliche Anordnung
· nach privater Vereinbarung
Die Finanzierung des Begleiteten Umgangs kann als Jugendhilfeleistung vom örtlich zuständigen Jugendamt übernommen werden. In den Fällen, in denen das Jugendamt den Hilfebedarf anerkennt, obliegt ihm auch die Entscheidung, in welchem Umfang der Begleitete Umgang durch das Jugendamt finanziert wird. Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten und Dauer des Begleiteten Umgangs fest.
Notwendig für den Begleiteten Umgang ist ein "mitwirkungsbereiter Dritter", das kann z.B. eine geeignete Einzelperson, ein Freier Träger der Jugendhilfe, eine Familienberatungsstelle oder ersatzweise auch das Jugendamt sein. Als "mitwirkungsbereiter Dritter" stehen wir für die Übernahme eines Begleiteten Umgangs zur Verfügung.
Für die Kosten des Begleiteten Umgangs können die Eltern oder andere für das Kind vertretungsberechtigte beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Einen Musterantrag finden Sie unten.
Wir führen Begleiteten Umgang im gesamten Berliner Raum durch, im Bedarfsfall können wir auch überregional in anderen Bundesländern tätig werden. Bei Bedarf vermitteln wir Begleiteten Umgang überregional im gesamten Bundesgebiet. In geeigneten Fällen organisieren wir vor Ort auch selbst den Begleiteten Umgang. Dazu arbeiten wir mit kompetenten Fachkräften zusammen, die in der betreffenden Region ansässig sind.
Im Auftrag von Familiengerichten übernehmen unsere Mitarbeiter/innen auch Beauftragungen als Umgangspfleger.
Unsere Mitarbeiter/innen verfügen über das erforderliche professionelles Wissen und die erforderlichen Kompetenzen (sozialpädagogisch, psychologisch, therapeutisch und rechtlich) dazu finden fallbezogene Teambesprechungen statt.
Der Begleitete Umgang ist bei uns nach Absprache Werktags und auch an Wochenenden möglich.
Wir übernehmen auch privat vereinbarte und finanzierte Umgangsbegleitungen. Kosten nach Absprache
Bei Bedarf stehen wir anderen Anbietern des Begleiteten Umgangs als Konsultationspartner beratend auf Honorarbasis zur Verfügung.
Konzeption:
Unsere vierzehnseitige Konzeption zum Leistungsangebot "Begleiteter Umgang" können Sie gegen eine Schutzgebühr von 15,00 € als PDF-Datei bei uns anfordern.
Bei Zusendung per Post erheben wir einen zusätzlichen Beitrag von 10,00 €.
Für Auskünfte, Informationen und Vorgespräche setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Ihre Ansprechpartner:
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)
Simone Hollstein
Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin
Wir bieten bei Bedarf nach vorheriger Absprache Begleiteten Umgang auch in folgenden Sprachen an:
Englisch
Französisch
Spanisch
Polnisch
Russisch (Herr Kriege)
Kontakt:
Unsere Bürozeit
Montags bis Freitag
von 10 - 12 Uhr
unter (030) 485 46 37
Außerhalb der angegebenen Bürozeit sind wir unregelmäßig oder über Anrufbeantworter zu erreichen.
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Unsere Beratungszeiten
Werktags 13 bis 19 Uhr
in Ausnahmefällen auch Sonnabends
Bei Bedarf bieten wir für Interessenten, die nicht in Berlin wohnen eine telefonische Beratung an.
Unsere Adresse:
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
(Seitenflügel, 2. Obergeschoss, Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)
Bus 107, 155, 250, 255; Tram 52, 53; S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten Fußweg
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Ines Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für Begleiteten Umgang
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs / Begleitete Übergabe für meine bei mir lebende Tochter Sabine Mutig, geboren am … und ihrem Vater Hans Mutig, Strasse XYZ, Postleitzahl Berlin-Bezirk.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin, Telefon (030) 485 46 37 durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... 2011 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages:
Ich und mein Mann Hans Mutig leben seit dem .... 2011 getrennt. In der Zwischenzeit ist es immer wieder zu erheblichen Problemen bei Umgangskontakten gekommen. So z.B. am ...
...
Damit sich die Situation nicht weiter verschlechtert, (oder hier andere wichtige Gründe nennen) möchte ich dass der Umgang zukünftig mit einer fachlichen Begleitung stattfindet.
Oder andere Begründung: Das Familiengericht XYZ hat am ... .2010 beschlossen, dass der Vater zwei Mal im Monat für je vier Stunden Umgang mit seiner Tochter haben kann. Der Umgang soll als begleiteter Umgang stattfinden. Eine Kopie des Beschlusses habe ich beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Mutig, Berlin den 01.02.2011
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel
Weitere Informationen und Angebote zum Begleiteten Umgang unter:
Arbeitskreis Begleiteter Umgang Berlin - www.begleiteterumgang.org
Bundesarbeitsgemeinschaft für Begleiteten Umgang - www.begleiteter-umgang.de
Rechtsprechung:
OLG Stuttgart - Strafrecht - Befugnis zur Mitteilung persönlicher Daten bei Vorbereitung betreuten Umgangs
Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 128/06
veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 06-07/2006, S. 317-318
Literatur zum Thema Begleiteter Umgang
"Begleiteter Umgang - Konzeptionelle Grundlagen und Verfahrensregelungen", In: "Kind-Prax", 4/99, S. 125 - 127
Bergmann/Jopt/Rexilius (Hrsg.), "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht."; Köln Bundesanzeiger Verlag, 2002. ISBN 3-89817-133-7, Preis: 36,80 €
Berliner Leistungsvereinbarung zum Begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, In: "Das Jugendamt", 9/2002, S. 394-396
Böhm, Reglindes; Mütze Volker, "Haftungsfragen des begleiteten Umgangs", In: "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", 9/2002, S. 325-329
Fricke, Astrid, "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48
Monika Klinkhammer / Ursula Klotmann / Susanne Prinz (Hrsg.): Begleiteter Umgang - Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Bundesanzeiger Verlag Köln, 2004, ISBN 3-89817-369-0
Monika Klinkhammer / Ursula Klotmann / Susanne Prinz (Hrsg.) (2011, in Vorbereitung): Handbuch Begleiteter Umgang. Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. 2. erweiterte Auflage. Köln: Bundesanzeigerverlag.
Kölner Arbeitskreis Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung: "Begleiteter Umgang. Erfahrung aus der Arbeit mit 168 Familien in einem Kölner Modellprojekt (1.2.2005 bis 28.2.2006)"; In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 398-402
Kreuznacht, Hartmut; Richter, Hermann, "Der `beschützte Umgang` - eine neue Aufgabe der Jugendämter", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/99, S. 45-50
Ladwig, Annemarie; Swaczyna, Maria "Begleiteter Umgang - Konzeption des Stadtjugendamts Marburg", In: "Das Jugendamt", 3/2001, S. 116-118
Loh, Achim; Normann-Kossak, Katrin; Walter, Eginhard (Hrsg), "Begleiteter Umgang. Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten §18 SGB VIII", Gesamt 152 Seiten, ISBN 3-9806582-3-6, (Die Publikation ist ein Ergebnis der ersten bundesweiten Arbeitstagung zum "Begleiteten Umgang" in München im März 2000)
Mayer, Stefan; Norman-Kossak, Katrin, "Das Projekt `Begleiteter Umgang` im Familien-Notruf München - ein wertender Erfahrungsbericht"; In: "Kind-Prax", 3/99, S. 74-78
Mitrega, Gabriela, "Betreuter Umgang", In: "Familie Partnerschaft Recht" (FPR), 4/99, S. 212-215
Johanna Purschke-Öttl; Robert Limmer: "Begleiteter Umgang im Deutschen Kinderschutzbund Bayern - ein Instrument zur Umsetzung des Kindschaftsrechts"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 402-406
Salzgeber, Joseph, "Gedanken eines psychologischen Sachverständigen zum begleiteten Umgang des Kindes mit einem Elternteil", in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ, 1999/H15, S. 975-976
Schruth, Peter "Schnittstellen der Kooperation beim `Begleiteten Umgang`", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", ZfJ, 1/2003, S. 14-20
Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Troschier, Gabriele; Schönebeck, Irina "Betreuter Umgang. Praktische Erfahrungen und Ansichten." In: "Soziale Arbeit", 5/2000, S.184-189
Vergho, Claudius, "Der schwierige Umgang mit dem Umgang : Die Kontaktbegleitung"; in: Bucholz-Graf/Vergho "Beratung für Scheidungsfamilien", Juventa 2000, S. 221-249
"Vorläufige deutsche Standards zum Begleiteten Umgang", 2001, Staatsinstitut für Frühpädagogik München, Prinzregentenstr. 24, 80538 München
Walter, Eginhard, "Begleiteter Umgang (§1684 Abs. 4 BGB) - Erfahrungen, Konzeptionen, Praxismodelle und neue Möglichkeiten.", in: "Familie, Partnerschaft, Recht" 4/99, S. 204-211
Weber, Corina "Verfahrenspflegschaft und Umgangsbegleitung. Plädoyer für eine klare Trennung unterschiedlicher Rechtsinstitute in der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Das Jugendamt 4/5/2002, S. 161-163